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Ist KI-Output urheberrechtlich geschützt?

Diese Frage wird oft gestellt. Das AG München hält KI-Erzeugnisse grundsätzlich für schutzwürdig – aber eben nur bei menschlicher Prägung. Aktuelles Urteil: AG München Urteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25

von RA Andreas Riehn

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01.06.2026

Nein? Doch? Ooohhh!

KI-Output kann urheberrechtlich geschützt sein; in der Regel ist er es aber nicht; daran ändert letztlich auch eine aktuelle Entscheiung des AG Münchens nichts.

§ 2 Absatz 2 Urhebergesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG) schützt ausschließlich „persönliche geistige Schöpfungen“. Gemeint sind die geistigen Schöpfungen eines Menschen. Und eine KI ist kein Mensch. Reiner KI-Output – also Text, Bild, Logo oder Musik, die im Wesentlichen von der KI erzeugt werden – ist deshalb nach herrschender Meinung kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Kurz gesagt: Der Schöpfungsbeitrag liegt bei der Maschine, nicht beim Menschen.

Anders kann es allerdings sein, wenn die KI nur Werkzeug ist. Wer den Output durch eigene kreative Vorgaben, Auswahl, Bearbeitung, Komposition oder Nachbearbeitung so prägt, dass sich die eigene Persönlichkeit im Ergebnis wiederfindet, kann Schutz beanspruchen. Das muss sich aber z.B. durch eine weitere Bearbeitung des Outputs ergeben und jedenfalls nicht allein durch eine besonders ausgefeilte Prompttechnik. Entscheidend ist nicht, wie lang der Prompt war oder wie viel Zeit investiert wurde, sondern ob die menschlichen Gestaltungselemente den Output objektiv erkennbar dominieren. Lasse ich mir von verschiedenen KI-Modellen Bilder erstellen, dann genießen diese einzelnen Bilder (selbst bei ausgeprägtem Prompting) keinen urheberrechtlichen Schutz. Füge ich diese Bilder dann mithilfe einer Grafikanwendung zu einer Collage zusammen, entsteht in dieser Collage ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Gleiches gilt für Textwerke.

Der menschliche Einfluss muss nach Ansicht des Gerichts den Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Das ist „jedenfalls, aber auch erst dann“ gegeben, wenn die im Prompting eingebrachten kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass das Gesamtwerk als eigene originelle Schöpfung des Menschen angesehen werden kann. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen ist für sich genommen nicht ausreichend, um Urheberrechtsschutz zu begründen, aber z.B. die Zusammenfügung zu einem neuen Ganzen.

Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass ein ausführlicher selbst entwickelter Prompt eingesetzt oder eine kostenpflichtige KI genutzt wurde. Es kommt eben nicht darauf an, wie aufwändig ein Prompt war oder ob eine kostenpflichtige Pro-Version der KI das Ergebnis lieferte. Bloße handwerkliche Tätigkeiten oder teure Werkzeuge spiegeln die Persönlichkeit des Urhebers für sich genommen eben nicht wider. Das Urheberrecht schütze nicht Investitionen oder Zeitaufwand, sondern allein das kreative Ergebnis.

Das Urteil krempelt die bisherige juristische Sichtweise nicht um. Es bleibt dabei: Reiner IT-Output kann auch weiterhin keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Das Urteil macht aber eben deutlich, dass KI-Output nicht per se ohne urheberrlichen Schutz ist. Es verlangt aber einen nachweisbaren, dominierenden kreativen Beitrag des Menschen, der sich im Ergebnis als persönliche geistige Schöpfung wiedererkennen lässt. Reines Prompting „nach Rezept“, Auswahl aus Varianten oder aufwändiges Nachfassen im Chat ohne eigene gestalterische Dominanz genügt nach dem AG München nicht.

Fazit: Ooohhh - Es bleibt spannend!

Für die Praxis heißt das: Wenn du KI-Output urheberrechtlich schützen willst, dann gestalte ihn maßgeblich um. Schmücke den KI-Output durch eigene Fotos/Texte einfließen lassen. Dokumentiere bei wichtigen KI-Erzeugnissen deine Prompts, Zwischenschritte, Auswahlentscheidungen und Nachbearbeitung. Je besser du deinen eigenen kreativen Beitrag belegen kannst, desto eher lässt sich Schutz begründen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Prompt, also der Text, der den KI-Output auslöst, für sich genommen urheberrechtlich geschützt sein kann. Dazu gibt es von mir einen eigenen Blogbeitrag.

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