Der KI-Omnibus rollt
In den frühen Morgenstunden des 7. Mai 2026 haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf den sogenannten „Digital Omnibus on AI” verständigt. Damit ist ein EU-Änderungspaket gemeint, mit dem die Anwendung der KI-Verordnung (AI Act) vereinfacht und teilweise verschoben werden soll. Solche Verfahren werden „Omnibus” genannt, weil sie verschiedene notwendige Regelungskomplexe zusammenfassen und in einem Rutsch zur Rechtskraft bringen (wollen).
Worum geht es? Die Kommission hatte bereits Ende 2025 ein umfangreiches Reformpaket vorgelegt, das gleich mehrere Digitalrechtsakte gleichzeitig anpacken sollte. Zentraler Bestandteil ist die sogenannte „KI-Omnibus-Verordnung”. Dabei handelt es sich im Grunde um einen eher schlanken Rechtsakt mit nur drei Artikeln, der jedoch inhaltlich tief in die KI-VO eingreift.
Alle guten (?) Dinge sind drei.
Die KI-Verordnung gilt seit dem 1. August 2024 stufenweise. Bestimmte Pflichten, etwa zu verbotenen KI-Praktiken und KI-Kompetenz, gelten bereits. Für viele Unternehmen sind aber die Regeln zu Hochrisiko-KI-Systemen entscheidend. Genau hier setzt der Omnibus im ersten Bereich an. Die Vorschriften zu Hochrisiko-KI-Systemen werden verschoben. Und worum geht es in den beiden anderen Bereichen? Zum einen um die Transparenzpflichten. Diese werden für KI-generierte Inhalte verkürzt und konkretisiert. Drittens kommt es zu einer ausdrücklichen Erweiterung der verbotenen KI-Praktiken.
Verschiebung von Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
Beginnen wir mit der Verschiebung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme. Die KI-VO unterscheidet dabei grob zwischen verbotenen KI-Praktiken, Hochrisiko-Systemen, bestimmten Transparenzpflichten, GPAI-Modellen und weitgehend frei nutzbaren KI-Systemen. Hochrisiko-Systeme stehen dabei im Zentrum der Compliance-Pflichten. Kurz gesagt handelt es sich um ein Hochrisikosystem, wenn dessen Einsatz typischerweise erheblichen Einfluss auf Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte oder wesentliche Lebenschancen von Menschen haben kann. Solche Systeme unterliegen deshalb einem besonders strengen Pflichtenregime der KI-VO. Die KI-VO differenziert bei den Hochrisiko-KI-Systemen zwei Kategorien: solche nach Artikel 6 Absatz 1 KI-VO, die in regulierte Produkte (wie Aufzüge, Spielzeug, Maschinen) integriert sind, und solche nach Artikel 6 Absatz 2 KI-VO, die eigenständig in den dort genannten Hochrisikobereichen eingesetzt werden – also etwa in der Biometrie, im Bildungsbereich, bei der Strafverfolgung oder in der kritischen Infrastruktur. Für beide Kategorien soll die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften nach hinten verschoben werden.
Das bedeutet konkret, dass Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 KI-VO frühestens ab dem 2. Dezember 2027 und solche nach Artikel 6 Absatz 1 KI-VO frühestens ab dem 2. August 2028 erfasst werden. Die Verschiebung ist allerdings kein bedingungsloser Aufschub, sondern greift nur, wenn die für den Vollzug erforderlichen technischen Standards und Leitlinien zu den genannten Zeitpunkten noch nicht vorliegen. Dies entspricht dem realistischen Szenario, da die Konformitätsbewertungsverfahren erfahrungsgemäß lange Vorlaufzeiten benötigen.
Transparenzpflichten beim Einsatz generativer KI
Zweitens werden die Transparenzpflichten beim Einsatz generativer KI gestrafft. Generative KI ist KI, die nicht nur vorhandene Informationen analysiert, bewertet oder sortiert, sondern eigenständig neue Ausgaben erzeugt, die den gelernten Mustern aus Trainingsdaten ähneln. Bekannteste Beispiele sind ChatGPT, Claude von Anthropic oder Gemini von Google. Die Anbieter müssen die erforderlichen technischen Lösungen zur Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte bis zum 2. Dezember 2026 implementieren. Solche Kennzeichnungen sind beispielsweise Wasserzeichen, maschinenlesbare Markierungen oder Manifeste. Das ist deutlich früher als ursprünglich erwartet. Wer eine KI-gestützte Bildgenerierung, Voice-Cloning oder Texterzeugung gewerblich anbietet, hat somit nur noch etwas mehr als ein halbes Jahr Zeit, eine technische Lösung in das eigene Produktportfolio zu integrieren.
Verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5 KI-VO:
Drittens wird der Katalog der verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5 KI-VO erweitert. Neu aufgenommen wird ein ausdrückliches Verbot von KI-Systemen, die ohne Einwilligung der dargestellten Person sexuelle oder intime Inhalte erzeugen. Damit zieht die EU an einer Stelle den Schraubenschlüssel an, an der das Strafrecht der Mitgliedstaaten bislang ungleichmäßig regulierte: dem Deepfake-Pornografie-Komplex. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verbot durch den nationalen Gesetzgeber begleitet wird, etwa durch entsprechende Anpassungen des StGB im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, um die unionsrechtliche Pflicht effektiv durchzusetzen.
Achtung: Noch ist die KI-VO nicht geändert!
Wichtig zu wissen: Wir haben es mit geplanten gesetzlichen Änderungen zu tun, noch ist nichts fix. Die KI-VO bleibt in Kraft – und zwar in der noch geltenden Fassung. Wer KI beruflich nutzt, sollte weiterhin prüfen: Nutze ich ein verbotenes System? Bin ich Anbieter, Betreiber oder nur Anwender? Handelt es sich um Hochrisiko-KI? Welche Transparenz-, Dokumentations- und Schulungspflichten gelten bereits? Maßstab ist derzeit noch die aktuelle Fassung der KI-VO und nicht das, was im KI-Omnibus steht. Einfach die Verabschiedung des Omnibus abzuwarten, ist auch nicht ratsam.
Praxis-Tipp:
Hören Sie nicht auf Aussagen wie „KI-VO verschoben“ oder dergleichen. Verschoben ist gar nichts, denn die KI-VO ist, wie wir gerade festgestellt haben, in Geltung. Noch ist nichts in trockenen Tüchern und es gilt: „Man soll den Tag nicht vor dem Abend loben.“ Ich bleibe dran und halte dich auf dem Laufenden.