Die Stimme von Manfred Lehmann kennt fast jeder: Er synchronisiert seit Jahrzehnten Bruce Willis und Gérard Depardieu. Ein YouTuber nutzte eine KI-generierte Nachahmung dieser Stimme für zwei satirische Videos, ohne zu fragen. Das kostet ihn 4.000 Euro (LG Berlin II, Urteil vom 20.8.2025, 2 O 202/24).
Die Stimme ist geschützt, auch ohne Spezialgesetz
Für das Bildnis gibt es § 22 KUG, für die Stimme kein eigenes Gesetz. Anerkannt ist aber seit Langem: Das Recht an der eigenen Stimme ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch vermögenswerte Bestandteile schützt (so die höchstrichterliche Rechtsprechung seit der Marlene-Dietrich-Entscheidung des BGH). Die Literatur diskutiert eine analoge Anwendung des § 22 KUG (Frey/Westphal, MMR 2025, 779); Teile der Literatur fordern sogar ein eigenes, gesetzlich normiertes Persönlichkeitsrecht an der Stimme (Engel-Bunsas, ZUM 2026, 499).
Der KI-Klon steht dem Imitator gleich
Der YouTuber verteidigte sich damit, er habe nur eine von der Software vorgeschlagene »authentische Stimme mit heldenhaftem Klang« gewählt. Das ließ das Gericht nicht gelten: Die KI-Nachahmung sei rechtlich nicht anders zu behandeln als ein menschlicher Stimmenimitator. Entscheidend ist die »Zuordnungsverwirrung«: Ein erheblicher Teil des Publikums hielt die Stimme für die echte (belegt durch die YouTube-Kommentare) und konnte annehmen, Lehmann habe zugestimmt.
Satire rechtfertigt nicht alles
Meinungs- und Kunstfreiheit mussten hier zurücktreten. Die Gründe: Die Videos dienten erkennbar der Reichweite und bewarben einen verlinkten Shop, die Satire wäre auch ohne die fremde Stimme möglich gewesen, die Zuschauer konnten Lehmann politisch vereinnahmt sehen, und der KI-Einsatz war nicht gekennzeichnet.
2.000 Euro pro Video als fiktive Lizenz
Der Anspruch folgt aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 2, § 818 Absatz 2 BGB): Wer fremde Persönlichkeitsmerkmale kommerziell nutzt, schuldet das Honorar, das bei ordentlicher Lizenzierung fällig geworden wäre. Das Gericht orientierte sich an der BGH-Rechtsprechung zur unerlaubten Bildnisnutzung und hielt 2.000 Euro pro Video für angemessen, denn Lehmann gehört zu den bestgebuchten Werbestimmen Deutschlands.
Was das für deinen KI-Einsatz bedeutet
Dass dein Tool die Stimme »anbietet«, entlastet dich nicht: Du haftest für den Output, den du veröffentlichst. Auch abseits prominenter Stimmen gilt: Stimmaufnahmen sind personenbezogene Daten, beim Klonen realer Stimmen greift die DSGVO. Und ab dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 Absatz 4 KI-VO die Offenlegung von Deepfakes, ausdrücklich auch bei Audioinhalten.
Praxis-Tipp
Setze Voice-KI nur mit Stimmen ein, für die dir Einwilligung oder Lizenz des Sprechers vorliegt; bei Tool-Stimmen lass dir die Rechtekette vertraglich zusichern. Kennzeichne KI-generiertes Audio. Und klone niemals gezielt eine erkennbare fremde Stimme, auch nicht für Satire.
Quellen
- LG Berlin II, Urteil vom 20.8.2025, 2 O 202/24 (ZUM-RD 2025, 635)
- Engel-Bunsas, ZUM 2026, 499
- Frey/Westphal, MMR 2025, 779
- LTO vom 29.8.2025
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Artikel 50