Das Verlagshaus klagte auf Unterlassung, gestützt auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Das LG München I gab ihm im Eilverfahren recht (Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26).
Eigene Aussage statt Linkliste
Google argumentierte, die KI fasse nur fremde Webinhalte zusammen, Nutzer könnten Quellen selbst prüfen – also keine eigene Äußerung. Das Gericht widersprach: Die KI verarbeitet gefundene Inhalte, strukturiert sie um und formuliert einen neuen, eigenständigen Text. Schon der Einstiegssatz zur "Betrugsmasche" ging weit über eine Zusammenfassung hinaus, manche Behauptung fand sich in den Quellen gar nicht. Google hat eigene Aussagen getroffen, für die es wie ein Äußernder haftet.
Meinung auf falscher Tatsachengrundlage
Das Gericht ordnete die Aussage als Meinungsäußerung ein – geprägt durch Wertungen wie "unseriös" und "Betrugsmasche". Solche Äußerungen genießen grundsätzlich starken Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser Schutz schwindet aber, wenn das Werturteil auf erkennbar falschen Tatsachen beruht. So war es hier: Die Abo-Fallen existierten nicht, selbst Googles eigene Quellen stützten den Vorwurf nicht. In der Abwägung überwog das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Good to know: keine Haftungsprivilegierung für KI-Inhalte
Suchmaschinen sind bei klassischen Treffern im Grundsatz "Vermittler" fremder Inhalte und haften erst nach Kenntniserlangung. Für die KI-Übersicht greift dieses Schutzschild laut LG München I nicht. Weil die KI eigene Aussagen produziert, behandelt das Gericht Google wie einen unmittelbaren Äußernden – mit voller Verantwortung, unabhängig von einer vorherigen Beschwerde.
Praxis-Tipp
Wird dein Unternehmen Gegenstand einer falschen KI-Übersicht, sichere sofort einen Screenshot mit Datum, Suchbegriff und Quellen. Formuliere die Unterlassungsaufforderung konkret: Welche Aussage ist falsch, warum, und welche Quelle widerlegt sie? Pauschale Beschwerden verlaufen meist im Leeren. Bei eilbedürftigen Reputationsschäden bleibt die einstweilige Verfügung eine wirksame Option.
Zur Haftung im Rahmen von KI-Output beachte auch meinen Beitrag vom 28.05.2026.
Quellen
- LG München I, Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26, GRUR-RS 2026, 11860
- Piperidou, "Google muss für KI-Gerüchte gerade stehen", Legal Tribune Online, 11.06.2026
- Rößling, Störerhaftung von Betreibern generativer KI?, KIR 2025, 271