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Darf ein KI-Agent im Onlineshop selbst Verträge abschließen?

KI-Agenten können heute nicht nur Texte schreiben, sondern Bestellungen auslösen, Retouren prüfen, Preise anpassen oder im Kundenservice Zusagen machen. Für Onlineshops ist die entscheidende Frage deshalb nicht: »Kann die KI das technisch?«, sondern: Wer ist rechtlich gebunden, wenn der KI-Agent handelt?

von RA Andreas Riehn

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01.07.2026

Darf ein KI-Agent im Onlineshop selbst Verträge abschließen?

Die KI ist kein Vertragspartner

Nach geltendem deutschen Recht ist ein KI-Agent selbst nicht rechtsfähig. Vertragspartner werden weiterhin Menschen oder Unternehmen. Die KI ist rechtlich eher Werkzeug, Bote, Automatisierungssystem oder Bestandteil einer digitalen Vertriebsorganisation.

Das klassische Stellvertretungsrecht hilft nur begrenzt: § 164 BGB setzt eine Willenserklärung »durch einen Vertreter« voraus; Vertreter sind rechtsfähige Personen, nicht Software. Der gesetzliche Vertretergedanke passt daher auf KI-Agenten nicht unmittelbar.

Die herrschende Einordnung lautet deshalb: Der Betreiber, der den Agenten einsetzt und in seinen Bestell- oder Kommunikationsprozess integriert, muss sich dessen Verhalten regelmäßig zurechnen lassen, soweit der Agent innerhalb des eingerichteten Funktions- und Risikobereichs handelt. Bei Pflichtverletzungen liegt eine Zurechnung über allgemeine Risikozuordnung und je nach Fall auch über § 278 BGB nahe; § 278 BGB ordnet dem Schuldner das Verschulden von Personen zu, deren er sich zur Erfüllung bedient, ist aber auf KI als Nicht-Person nicht unmittelbar zugeschnitten.

Vertragsschluss im Shop: Entscheidend bleibt der Bestellprozess

Im klassischen Onlineshop kommt der Vertrag nicht »magisch durch KI« zustande, sondern durch Angebot und Annahme. Typisch ist: Der Kunde gibt durch Klick auf den Bestellbutton ein Angebot ab; der Händler nimmt dieses an, etwa durch Bestellbestätigung, Versandbestätigung oder ausdrückliche Annahmeerklärung – je nach AGB und Prozessgestaltung.

Bei Verbrauchern bleibt § 312j BGB zentral. Die sogenannte Button-Lösung verlangt, dass der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar über die Zahlungspflicht informiert wird; fehlt die ordnungsgemäße Schaltfläche, kommt nach § 312j Absatz 4 BGB kein Vertrag zustande.

Aktuell wichtig: Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 ( Az. I ZR 159/24) für online geschlossene Maklerverträge klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Button-Lösung zur endgültigen Unwirksamkeit führt; neutrale Buttons wie »Senden« genügen nicht. Auch wenn die Entscheidung nicht speziell Onlineshops mit KI-Agenten betrifft, zeigt sie, wie streng die Rechtsprechung digitale Vertragsschlussprozesse behandelt.

Was gilt, wenn der Shop-Agent selbst zusagt?

Besonders riskant wird es, wenn ein KI-Agent im Shop nicht nur berät, sondern verbindlich formuliert: »Ich habe den Preis reduziert«, »Die Lieferung erfolgt garantiert morgen« oder »Ihre Retoure wird erstattet«. Dann stellt sich die Frage, ob diese Erklärung dem Shopbetreiber zugerechnet wird.

Für Verbraucher wird man in vielen Fällen sagen: Wer einen KI-Agenten als offiziellen Shop-Assistenten auftreten lässt, schafft einen zurechenbaren Rechtsschein. Der Kunde muss regelmäßig nicht wissen, welche internen Freigabegrenzen der Bot hat. Der Shopbetreiber sollte daher nicht darauf vertrauen, sich mit dem Hinweis »Das war nur die KI« zu entlasten.

Anders kann es sein, wenn klar erkennbar ist, dass der Agent nur unverbindliche Auskünfte gibt und verbindliche Entscheidungen erst durch eine separate Bestätigung erfolgen. Solche Grenzen müssen aber technisch und kommunikativ sauber umgesetzt werden; ein bloßer Disclaimer in den AGB reicht bei widersprüchlichem Chatverhalten kaum aus.

KI-VO: Nicht primär Vertragsrecht, aber Governance-Pflicht

Die KI-Verordnung regelt nicht unmittelbar, wann ein Kaufvertrag zustande kommt; es gelten die allgemeinen Rechte des BGB. Die KI-VO ist aber wichtig, weil KI-Agenten regelmäßig als KI-Systeme einzuordnen sind. Die KI-VO gilt seit 1. August 2024 stufenweise.

Für Onlineshops besonders relevant sind Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO, wenn Nutzer mit einem KI-System interagieren.

Transparenzpflichten gemäß Artikel 50 KI-VO

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO sollten im Onlineshop praktisch so erfüllt werden, dass Nutzer spätestens bei der ersten Interaktion klar, verständlich und gut sichtbar darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren; dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 5 KI-VO. Für einen Shop-Chatbot oder KI-Produktberater genügt daher regelmäßig ein deutlicher Hinweis direkt im Chatfenster, etwa: »Sie sprechen mit einem KI-Assistenten. Verbindliche Vertragsentscheidungen erfolgen erst im Checkout beziehungsweise durch unsere Bestätigung.« Der Hinweis darf nicht in Datenschutzinformationen oder AGB versteckt werden, sondern muss für den Nutzer im konkreten Nutzungskontext leicht wahrnehmbar sein. Ergänzend sollte technisch sichergestellt werden, dass der KI-Agent keine verbindlichen Preis-, Liefer-, Gewährleistungs- oder Kulanzzusagen außerhalb definierter Regeln macht. Die Pflicht entfällt nur, wenn die KI-Interaktion aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich ist; darauf sollte sich ein Shopbetreiber bei Chatbots, Produktberatern oder Service-Agenten aber nicht verlassen.

Manipulative oder täuschende Praktiken

Weiterhin verbietet Artikel 5 KI-VO bestimmte manipulative oder täuschende KI-Praktiken. Das betrifft weniger den normalen Produktberater, kann aber bei aggressiver, personalisierter Verkaufssteuerung oder Ausnutzung vulnerabler Nutzergruppen relevant werden.

Praxis-Tipp für Shopbetreiber

KI-Agenten sollten im Onlineshop nicht ungeprüft rechtsgeschäftlich handeln dürfen. Sinnvoll sind klare Freigabegrenzen: keine verbindlichen Preisnachlässe ohne Systemregel, keine Garantiezusagen, keine individuelle Rechtsberatung, keine endgültigen Ablehnungen von Verbraucherrechten. Der Bestellprozess muss weiterhin sauber über Warenkorb, Pflichtinformationen und Button-Lösung laufen.

Kurz gesagt: Ein KI-Agent kann technisch Verträge anbahnen oder Prozesse auslösen. Rechtlich bleibt aber der Shopbetreiber verantwortlich, wenn er den Agenten als Teil seines Shops einsetzt. Wer KI im Vertrieb nutzt, braucht deshalb nicht nur gute Prompts, sondern klare Vollmachtsgrenzen, Logging, Eskalationsregeln und rechtssichere Checkout-Strukturen.

Quellenlage: Die zivilrechtliche Behandlung autonomer KI-Agenten ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt; belastbar sind die allgemeinen Regeln zu Vertragsschluss, Stellvertretung, Button-Lösung und Zurechnung. Spezifische Rechtsprechung zu KI-Agenten im Onlineshop fehlt bislang weitgehend.

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