Was war passiert?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte im Herbst 2024 einen Online-Händler ab, der in seinem Shop Kundenbewertungen zeigte, ohne zu erklären, ob und wie deren Echtheit sichergestellt wird. Grundlage war §§ 5b Abs. 3, 5a UWG: Das Vorenthalten dieser Angabe gilt als Vorenthalten einer wesentlichen Pflichtinformation – unabhängig davon, ob die gezeigten Bewertungen tatsächlich echt sind.
Die Rechtslage: Transparenz, nicht Echtheit
§ 5b Abs. 3 UWG (in Kraft seit 28.5.2022) verpflichtet jeden, der Kundenbewertungen öffentlich zugänglich macht, zweierlei offenzulegen: erstens, ob geprüft wird, ob Bewertungen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen; zweitens, wenn ja, wie diese Prüfung erfolgt. Die Norm verlangt keine Echtheitsprüfung – sie verlangt Transparenz darüber, ob eine stattfindet. Wer nicht prüft, muss das sagen; wer prüft, muss erläutern, wie.
Die Angabe gehört in unmittelbare Sichtnähe zur Bewertungsanzeige sowie in einen separaten Menüpunkt „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen".
Davon zu unterscheiden ist das aktive Fälschen: Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Schwarze Liste) verbietet es absolut, Fake-Bewertungen zu erstellen, zu beauftragen oder zu verbreiten. Das ist ein Per-se-Verstoß – keine Bagatellkorrektur möglich.
Good to know: Coaches und Blogger sind genauso betroffen
Die Norm ist nicht auf klassische Shops beschränkt. Wer auf seiner Website, im Blog oder auf einer Angebotsseite individuelle Erfahrungsberichte von Klienten, Kursteilnehmern oder Lesern zeigt – als Testimonial, Screenshot oder Zitat –, zeigt Kundenbewertungen im Sinne des § 5b Abs. 3 UWG. Coaches und Blogger müssen dasselbe Transparenzgebot erfüllen wie ein Shopbetreiber mit 500 Rezensionen. Nicht erfasst sind reine Gesamtnoten oder Sternedurchschnitte ohne individuellen Bewertungstext.
Praxis-Tipp
Prüfe jetzt, ob auf deiner Website, in deinem Shop oder auf deinen Angebotsseiten individuelle Kundenbewertungen oder Testimonials sichtbar sind. Wenn ja: Ergänze eine klare Angabe, ob du Echtheit prüfst und wie – in direkter Nähe zur Bewertung und als eigener Menüpunkt. Fake-Bewertungen einzukaufen ist keine Option, auch nicht als Anschubfinanzierung: Das ist ein wettbewerbsrechtlicher Per-se-Verstoß ohne Toleranzspielraum.