Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act). Es verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Schon wenige Wochen nach Inkrafttreten kursierten die ersten Abmahnungen, seither sind mehrere Wellen durchgelaufen. Zeit für eine nüchterne Einordnung: Was ist Panikmache, was echtes Risiko?
Wen das BFSG trifft
Für Websites entscheidend ist die »Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr« (§ 1 Absatz 3 Nummer 5, § 2 Nummer 26 BFSG): erfasst sind Onlineshops und alle Webangebote, über die Verbraucher verbindlich bestellen, buchen oder Termine vereinbaren können. Reine Informationsseiten, ein Blog oder ein bloßes Kontaktformular lösen keine Pflichten aus. Nach überzeugender Auffassung in der Literatur ist eine Website zudem teilbar: Barrierefrei sein müssen nur die Bestandteile, die auf einen Vertragsschluss zusteuern (Schirmbacher/Hilchenbach/Haak, CR 2026, 313). Wichtig für dich: Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, § 2 Nummer 17 BFSG) sind bei Dienstleistungen befreit (§ 3 Absatz 3 BFSG). Liegst du über einer der Schwellen, bist du dabei.
Die Abmahnwellen: oft rechtlich haltlos
Seit August 2025 verschicken einzelne Akteure massenhaft gleichlautende Schreiben, die pauschal (oft nur mit einem Screenshot begründet) fehlende Barrierefreiheit rügen und einige Hundert Euro als »Vergleich« fordern. Drei typische Schwächen: Erstens fehlt häufig die Anspruchsberechtigung, weil der Abmahner (etwa eine SEO-Agentur) mit dem abgemahnten Shop in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG). Zweitens muss eine Abmahnung die Rechtsverletzung konkret darlegen (§ 13 Absatz 2 Nummer 4 UWG); pauschale Vorwürfe genügen nicht. Drittens wird teils gar keine Unterlassungserklärung verlangt, sondern nur Geld (ein starkes Indiz für Rechtsmissbrauch, § 8c UWG).
Die offene Grundsatzfrage
Ob BFSG-Verstöße überhaupt über § 3a UWG abmahnbar sind, hängt davon ab, ob die Vorschriften Marktverhaltensregeln sind. Teile der Literatur bejahen das; eine gerichtliche Klärung steht, soweit ersichtlich, auch im Juli 2026 noch aus. Verlass dich aber nicht darauf: Sobald die Frage bejaht wird, sind gut begründete Abmahnungen echter Mitbewerber möglich.
Das echte Risiko: die Marktüberwachung
Gefährlicher als Massenabmahner sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder mit ihrer zentralen Stelle (MLBF). Verbraucher können dort ein Einschreiten beantragen, klagebefugte Verbände können Verstöße zusätzlich verfolgen. Die Behörde kann Maßnahmen bis hin zur Einstellung der Dienstleistung anordnen; daneben drohen Bußgelder bis 100.000 Euro (§ 37 BFSG). Und anders als ein Massenabmahner verschwindet die Behörde nicht nach einem Anwaltsschreiben.
Praxis-Tipp
Bekommst du eine BFSG-Abmahnung: nicht reflexhaft zahlen und keine vorschnelle Unterlassungserklärung abgeben. Prüfe (oder lass prüfen), ob der Absender überhaupt Mitbewerber ist, ob der Verstoß konkret benannt wird und ob eine Unterlassungserklärung gefordert ist. Unabhängig davon gehört Barrierefreiheit auf deine Agenda: Kläre deine Betroffenheit, teste die Bestellstrecke gegen die Anforderungen der BFSGV (Orientierung bieten EN 301 549 und WCAG 2.1 AA), stelle die Informationen nach § 14 BFSG bereit und dokumentiere die Umsetzung.
Ich unterstütze dich gerne bei Prüfung und Verteidigung.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Verordnung zum BFSG (BFSGV)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
- Schirmbacher/Hilchenbach/Haak, Ein Jahr BFSG: Auswirkungen auf den Online-Handel, CR 2026, 313