Kündigen heißt kündigen: Der BGH erklärt die Bestätigungsseite zur werbefreien Zone
Vor gut einer Woche habe ich hier über das BGH-Urteil berichtet, das den Kündigungsbutton nach § 312k BGB auch auf Verträge mit Einmalzahlung erstreckt. Jetzt legt der BGH nach und beantwortet die zweite große Streitfrage: Was darf auf der Bestätigungsseite der Online-Kündigung eigentlich stehen? Die Antwort ist unbequem für alle, die dort um ihre Kunden kämpfen wollten (BGH, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25).
Der Fall: Pausieren statt kündigen
Eine Fitnessstudio-Kette hatte ihre Kündigungsstrecke so gebaut: Nach dem Klick auf den Kündigungsbutton landete der Kunde auf der Bestätigungsseite mit dem Kündigungsformular. Oberhalb des Formulars prangte ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag stattdessen beitragsfrei zu pausieren, samt farblich hervorgehobener Schaltfläche. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.2025, 20 UKl 1/25) hielt die Gestaltung noch für zulässig: Zusätzliche Informationen seien erlaubt, solange sie den Verbraucher nicht wesentlich von der Kündigung ablenkten.
Was der BGH entschieden hat
Der BGH hob das Urteil auf und gab der Unterlassungsklage statt. § 312k Absatz 2 Satz 3 BGB regelt nach Auffassung des BGH abschließend, was auf die Bestätigungsseite gehört: die Angaben, die für die Kündigung erforderlich sind (etwa Art der Kündigung, Identifikation von Verbraucher und Vertrag, Kündigungszeitpunkt), dazu die Bestätigungsschaltfläche (»jetzt kündigen«). Die Seite dient allein der Erfassung der kündigungsrelevanten Angaben. Für Pausierungsangebote, Kündigungsalternativen oder Werbung ist dort kein Platz.
Der Gedanke dahinter: Wer kündigen will, soll kündigen können, ohne sich an Gegenangeboten vorbeiklicken zu müssen. Genau solche Ablenkungsmanöver (Stichwort Dark Patterns) wollte der Gesetzgeber mit dem zweistufigen Kündigungsprozess ausschließen. Dass das Pausierungsangebot für manchen Kunden sogar attraktiv sein mag, ändert daran nichts.
Die Linie der Rechtsprechung ist streng
Das Urteil fügt sich in eine konsequent verbraucherfreundliche Linie ein. Schon 2024 hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Bestätigungsseite nicht auf mehrere Unterseiten aufgespalten werden darf (Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23). Im Mai 2025 erstreckte der BGH den Anwendungsbereich des § 312k BGB auf Einmalzahlungsmodelle (Urteil vom 22.05.2025, I ZR 161/24). Die Literatur überträgt diese strengen Maßstäbe bereits auf den seit dem 19.06.2026 verpflichtenden Widerrufsbutton (Pech, MMR 2026, 472). Du solltest also davon ausgehen, dass auch dort jede Ablenkung im gesetzlichen Prozess unzulässig ist.
Kundenrückgewinnung bleibt erlaubt (nur nicht hier)
Das Urteil verbietet dir nicht, um kündigungswillige Kunden zu kämpfen. Es verbietet dir den Ort: Der gesetzliche Kündigungspfad (vom Kündigungsbutton bis zur Bestätigungsschaltfläche) muss frei von Halteangeboten bleiben. Vor dem Einstieg in die Kündigungsstrecke (etwa im Kundenkonto oder auf einer Informationsseite zu Vertragsfragen) darfst du Pausierungs- und Wechselangebote platzieren. Nach der Kündigung gelten für Rückgewinnungs-E-Mails die üblichen Grenzen des § 7 UWG: Ohne Einwilligung oder die enge Bestandskundenausnahme des § 7 Absatz 3 UWG riskierst du die nächste Abmahnung. Und die gesetzlich vorgeschriebene Eingangsbestätigung der Kündigung solltest du ebenfalls nicht als Werbefläche nutzen (dazu sagt das Urteil nichts ausdrücklich, es liegt aber auf derselben Linie).
Was bei Verstößen droht
Der Fall zeigt: Neben Mitbewerbern gehen auch Verbraucherverbände über das Unterlassungsklagengesetz gegen fehlerhafte Kündigungsstrecken vor; Abmahnung und Unterlassungsklage sind das eine. Dazu kommt die scharfe zivilrechtliche Sanktion: Werden Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform bereitgestellt, spricht viel dafür, dass der Verbraucher nach § 312k Absatz 6 BGB jederzeit fristlos kündigen kann. Dein kalkuliertes Laufzeitmodell hängt damit an der Gestaltung einer einzigen Seite.
Praxis-Tipp
Klick dich noch diese Woche selbst durch deine Kündigungsstrecke: Ab dem Kündigungsbutton gehören nur noch die gesetzlich vorgesehenen Angaben, die Bestätigungsschaltfläche und die Eingangsbestätigung in den Prozess. Entferne Pausierungs-, Rabatt- und Feedback-Elemente aus der Strecke und verlagere sie ins Kundenkonto vor den Button oder in UWG-konforme Kanäle nach der Kündigung. Nutzt du eine Shop-, Abo- oder Mitgliederverwaltungssoftware, prüfe deren Kündigungsseiten gleich mit: Für die Gestaltung haftest du, nicht dein Softwareanbieter.
Quellen
- § 312k BGB
- BGH, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25 (Pressemitteilung Nr. 128/2026 vom 16.07.2026; Volltext noch nicht veröffentlicht)
- Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025, 20 UKl 1/25
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23 (rechtskräftig)
- BGH, Urteil vom 22.05.2025, I ZR 161/24 (»Kündigungsschaltfläche«)
- Pech, Vom Bestellbutton über den Kündigungsbutton zum Widerrufsbutton, MMR 2026, 472
- Wettbewerbszentrale, BGH: Bestätigungsseite nach Kündigungsbutton darf keine Alternativen anbieten, wettbewerbszentrale.de